Traumreich
Echte Verkehrsregeln, die kaum jemand kennt...
§ 2, Absatz 6 StVO: Die Heckscheiben von Kraftfahrzeugen sollten mit Kindernamen beklebt werden, um eine leichtere Identifizierung der Kinder im Zuge eines tödlichen Unfalls zu ermöglichen.
§ 3, Absatz 1 StVO: Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Blaues Blinklicht im Rückspiegel setzt Satz 1 außer Kraft.
§ 3, Absatz 2 StVO: Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern. Trecker und dergleichen sollen mit Panzerfäusten und/oder größer kalibrigen Waffen von der Straße gepustet werden. Ein Warnschuß ist nicht nötig.
§ 5, Absatz 1 StVO: Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Gleiches gilt für Autofahrer, die einen Hut tragen.
§ 9, Absatz 1 StVO: Wer abbiegen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen oder einen Mercedes-Benz fahren.
§ 9, Absatz 3 StVO: Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, es sei denn, man fährt ein schnelles Auto.
§ 13, Absatz 3 StVO: Die [...] Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit müssen nicht betätigt werden, [...] wenn das zu erwartende Bußgeld niedriger ist als die Parkgebühr.
§ 21, Absatz StVO: Es ist verboten, Personen mitzunehmen [...] die weiblichen Geschlechts sind und vor und/oder während der Fahrt mehr als einmal reden, ohne gefragt worden zu sein. Bezieht sich ein Kommtenar auf den Fahrstil des Fahrers, tritt das Verbot sofort ein.
§ 37, Absatz 2 StVO: Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung". Dies gilt nicht, wenn niemand kommt, vor allem nachts.